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Corona-Regeln und SHK-Handwerk: Was bedeutet Verkaufsfläche und welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?

Nach der gestrigen Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungscheffinnen und -chefs der Länder steht fest: Ab dem 20.04.2020 darf der Einzelhandel mit einer bis zu 800qm großen Verkaufsfläche wieder öffnen. Mundschutz-Masken werden zwar empfohlen, jedoch besteht keine Verpflichtung. Gleichzeitig wird die Kontaktbeschränkung bis zum 03.05.2020 verlängert. Was bedeuten die Regelungen aus dem neuen Beschluss nun für dich als SHK-Handwerksunternehmen?

Vorab sei gesagt: Nach der Beschlussfassung konkretisieren die Länder nun die Regelungen. Das heißt, es könnten unterschiedliche Bestimmungen zustande kommen.

Frage 1: Was ist eine Verkaufsfläche?

Grundsätzlich ist als Verkaufsfläche (im Sinne des Bauplanungsrechts) die Fläche innerhalb eines Verkaufsraumes zu qualifizieren, die der Abwicklung der Verkaufsgeschäfte dient. Es ist die Fläche, auf der Waren präsentiert und verkauft werden. Damit gehören hierzu alle Flächen eines Unternehmens, die dem Kunden zugänglich sind, in denen Produkte angeboten werden und die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. Dazu zählen unter anderem der Eingangsbereich, Ausstellungsflächen, Schaufenster und Bedientheken (Quelle: IHK Hannover). Übrigens: Beträgt diese Verkaufsfläche mehr als 800qm, wäre es denkbar, sie durch eine Teilsperrung zu reduzieren – insofern in der gesperrten Zone keine Produkte präsentiert werden. Ob diese Auslegung jedoch von den zuständigen Ordnungsämtern / Ländern getragen wird, ist nicht definiert.

Frage 2: Welche Hygienemaßnahmen solltest du beachten?

Im gestrigen Beschluss steht wortwörtlich: Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. (Quelle: Bundesregierung)
Das bedeutet auch für dich als Handwerksunternehmen (Empfehlungen):

  • Abstand gewährleisten und einhalten: von mindestens 1,5 Metern
  • Hygienehinweise im Unternehmen aushängen
  • Reinigung aller Oberflächen, die angefasst werden können
  • Kontaktlose Bezahlung bevorzugen (feste Ablage bei Bargeldzahlung)
  • Desinfektionsmittel bereitstellen
  • Einhaltung der Hygienevorschriften in Bezug auf Hände waschen, Niesen, usw. und entsprechende Anweisungen an Mitarbeiter/innen zu geben
  • Anweisung an Mitarbeiter/innen mit Krankheitssymptomen, zu Hause zu bleiben
  • Schichtregelungen oder Teamaufteilungen einführen, um Distanz zu wahren

Wir empfehlen ebenfalls, Masken und Einweghandschuhe bereit zu halten – auch, wenn hierzu mit dem neuen Beschluss keine Verpflichtung besteht.